Die hier vollständig wiedergegebene Stellungnahme des Finanzminsteriums zum Projekt "Haus der Geschichte Österreich" im Zuge des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens der nötigen Änderung des Bundesmuseengesetzes ist beachtlich.
Es ist eine schneidende Kritik, die finanztechnische, verfahrenstechnische und museologische und damit insgesamt indirekt auch politische Aspekte miteinschließt.
Hier der Text:
Das „Haus der Geschichte“ ist ein Teilprojekt des Vorhabens „Infrastrukturprojekte Neue Burg/Heldenplatz“. In diesem Zusammenhang wurde mit MRV vom 24.3.2015 (MR 54/22) zur ressortübergreifenden Vorbereitung dieser Vorhaben und zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufes eine interministerielle Arbeitsgruppe eingesetzt.
Das „Haus der Geschichte“ ist ein Teilprojekt des Vorhabens „Infrastrukturprojekte Neue Burg/Heldenplatz“. In diesem Zusammenhang wurde mit MRV vom 24.3.2015 (MR 54/22) zur ressortübergreifenden Vorbereitung dieser Vorhaben und zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufes eine interministerielle Arbeitsgruppe eingesetzt.
Da bis dato kein Abschlussbericht dieser Arbeitsgruppe, sondern lediglich ein Bericht der Vorsitzenden vorliegt, wird zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Festlegung dieses Einzelprojektes ohne endgültige Klärung der weiteren im o.a. MRV genannten Projekte (des Gesamtvorhabens „Heldenplatz“) sowie – und vor allem – ohne endgültige Klärung der finanziellen Bedeckung nicht für sachgerecht und sinnvoll erachtet.
Eine unkoordinierte und nicht alle Teilprojekte des Vorhabens „Infrastrukturprojekte Neue Burg/Heldenplatz“ gesamthaft betrachtende Vorgangsweise führt aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen, zu Ineffizienzen und folglich zu sehr hohen Kostenüberschreitungen.
Für eine abschließende Bewertung des Projektes müssen daher vorab noch einige offene Fragen geklärt werden. Insbesondere muss die Finanzierung des Gesamtprojekts vor dem Projektstart gewährleistet und auch nachvollziehbar im Bundesbudget bzw. der WFA dargestellt sein. Die WFA ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Die dargestellten Aufwendungen weichen von der Darstellung der Projektkosten in dem dem Bundesministerium für Finanzen zur Kenntnis gebrachten Zwischenbericht der AG-Vorsitzenden ab. In die WFA müssten auch die Kosten der Neupositionierung der „Sammlung alter Musikinstrumente“ des Kunsthistorischen Museums einfließen. Diese geplante Neupositionierung ist aus haushaltsrechtlicher Sicht ein Teil des Vorhabens „Haus der Geschichte“; die beiden Projekte bedingen einander und sind daher nicht voneinander zu trennen (ohne das Vorhaben „Haus der Geschichte“ ist die Umstrukturierung der Sammlung alter Musikinstrumente nicht notwendig, was auch dem Zwischenbericht der AG-Vorsitzenden zu entnehmen ist). Die Aufwendungen in der WFA wären um die im AG-Bericht angeführten KHM-Projektkosten incl. einer Aussage zur Bedeckung zu ergänzen.
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen kann nicht nachvollzogen werden, wie die Bedeckung aus dem aktuellen „Bundesmuseenbudget“ (DB 32.03.01 „Bundesmuseen“) angesichts der finanziellen Volumina der bereits jetzt aus den sogenannten „§ 5-Mitteln“ zu bedeckenden Projekte anderer Bundesmuseen und der im gegenständlichen Novellenentwurf nicht vorgesehenen Erhöhung der Basisabgeltung (die Thematik der Basisabgeltung wäre ab der geplanten Eröffnung 2018 schlagend) sichergestellt werden kann. Es ist widersprüchlich bzw. zumindest erklärungsbedürftig, wenn einerseits der aus der Basisabgeltung zu finanzierende laufende Betrieb im Jahr 2019 mit 3,6 Mio. Euro in der WFA dargestellt wird, andererseits aber die hierzu geplante Erhöhung der Basisabgeltung in entsprechender Höhe nicht im Gesetz verankert wird.
- Wie ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass kein Endbericht der eingerichtetenArbeitsgruppe, sondern lediglich ein Bericht der Vorsitzenden bzw. ein Zwischenbericht vorliegt, die Aussage in der WFA „… diese Kostenschätzungen basieren auf den Ergebnissen der eingerichteten Steuerungsgruppe…“ zu verstehen? Auf welchen Parametern beruhen diese Kostenschätzungen? Es fehlt ein Gesamtkonzept für das Haus der Geschichte, insbesondere ein Raum- und Funktionsplan, auf dessen Basis entsprechende valide Kostenschätzungen durchgeführt werden können. Wann werden diese Pläne vorgelegt?
- Weshalb werden die Kosten des KHM-Projekts („Neupositionierung der Sammlung alter Musikinstrumente“) in der WFA nicht berücksichtigt, obwohl sich diese beiden Projekte bedingen und u.a. haushaltsrechtlich somit als ein Vorhaben zu betrachten sind? Findet eine Akkordierung mit dem Kunsthistorischen Museum betreffend die Sammlung alter Musikinstrumente statt?
- Wie ist die Aussage zu verstehen, dass „…die sich aus der Novelle ergebenden Aufwendungen nur für die Vorbereitung, den Umbau der Räumlichkeiten und die Präsentation der Ausstellungsgegenstände erforderlich [sind]…“? Welche weiteren Aufwendungen kann es darüber hinaus geben? Wird es entgegen früherer Festlegungen eine eigene Sammlungstätigkeit des Hauses der Geschichte geben? Wenn ja, wie wird sie finanziert? Aus welchen Gründen hat sich der wissenschaftliche Beirat entgegen den Vorgaben im MRV vom 24.3.2015 doch für eine Sammlungstätigkeit entschieden? Worauf basieren die derzeit veranschlagten Kosten für die Sammlung in Höhe von 0,1 Mio. Euro p.a.?
- Ist das betroffene Detailbudget tatsächlich ausschließlich das DB 32.03.01
- Wie soll die Bedeckung aus dem aktuellen „Bundesmuseenbudget“ erfolgen, wenn aktuell alle veranschlagten Mittel verplant sind bzw. im Gesetz keine Erhöhung der Basisabgeltung vorgesehen ist (die Thematik der Basisabgeltung wird ab der Eröffnung 2018 schlagend)? Wie kann die Bedeckung auf Basis des aktuellen BFG bzw. BFRG erfolgen, ohne dass andere Bundesmuseen eine entsprechende Reduktion ihrer finanziellen Mittel (insbes. Investitionsmittel) erfahren? Ist geplant, dass von anderen Bundesmuseen finanzielle Mittel für das Haus der Geschichte abgezogen werden? Wenn ja, welche Konsequenzen hat dies für die allfällig betroffenen Museen?
- Wieso fehlt in der WFA bei einem so komplexen Vorhaben komplett die Erläuterung der Bedeckung? Hat das Vorhaben tatsächlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die gesetzlich festgelegten WFA-Wirkungsdimensionen?
- Im MRV vom 23.11.2015 wird die Steuerungsgruppe mit weiteren Agenden beauftragt, insbesondere der Vertiefung der bisherigen Ergebnisse und der Planung und Koordination betreffend das „Haus der Zukunft“ und den Bücherspeicher. Warum soll mit dem Gesetzesentwurf den Arbeiten der Steuerungsgruppe vorgegriffen werden? Existieren konkrete Vorgaben für die ergänzenden Arbeiten der Steuerungsgruppe?
- Wie soll die Gesamtkoordination des Projekts - abgesehen von den Arbeiten der Steuerungsgruppe - in der praktischen Umsetzung erfolgen? Wird es eine zentrale Planungseinheit geben? Wie hoch werden die Kosten für diese Koordination sein? Wird mit dem kolportierten Betrag von 250.000 Euro das Auslangen gefunden werden?
- Wird die Tätigkeit und Funktionsfähigkeit des Parlaments durch die Umbauarbeiten für das Haus der Geschichte in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt, wenn dieses ab 2017 in der Hofburg seine Arbeit aufnehmen wird? - Sind zusätzliche Planstellen für das Haus der Geschichte erforderlich? Wenn ja, wie viele? „Bundesmuseen“?
Weiters wäre zum Wortlaut des vorliegenden Novellenentwurfs seitens des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes festzuhalten:
§ 15 Bundesmuseen-Gesetz ist für die gesetzliche Festlegung bzw. Sicherstellung der Finanzierung des Hauses der Geschichte ungeeignet. Es ist eine reine sogenannte „Escape- Klausel“ für Ausnahmefälle, wenn das betreffende Bundesmuseum mit der im § 5 leg. cit. festgelegten Basisabgeltung nicht auskommt. Die Festlegung der Basisabgeltung (zur nErfüllung des jeweiligen kulturpolitischen Auftrags, d.h. laufender Betrieb, Sammlung, Forschung etc.) für das Haus der Geschichte gehört wie für alle anderen Museen und die Österreichische Nationalbibliothek in den § 5 Bundesmuseen-Gesetz , der in diesem Entwurf jedoch nicht entsprechend adaptiert wird.
Zu 22 Abs. 10: „…ab diesem Zeitpunkt sind alle notwendigen Maßnahmen zu setzen, damit das Haus der Geschichte Österreich so rasch als möglich entsprechend der budgetären Bedeckung seine Tätigkeit aufnehmen kann…“: eine derart allgemeine und unbestimmte gesetzliche Bestimmung ist nur schwer exekutierbar, aber abgesehen davon auch nicht notwendig. Das Bundeskanzleramt ist als Fachressort für die Vollziehung des Bundesmuseen- Gesetzes zuständig, es kann also ohnehin immer die Intensität seiner eigenen Vollziehungsmaßnahmen (sofern die finanzielle Bedeckung hierfür vorhanden ist) bestimmen. Eine derartige „Absichtserklärung“ ist in einem Gesetz (hier in einer Inkrafttretensbestimmung) nicht notwendig.
Das Bundesministerium für Finanzen ersucht um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme.