David Hockney-Ausstellung. Kunstmuseum Luzern 2022 |
Als es mit der Corona-Pandemie losging, setzte ein Wetteifern der Museen im Sammeln einschlägiger Objekte ein. Verbunden mit Ankündigungen von Ausstellungen, Projekten und Events.
Was ist daraus geworden?
Eben wurde die Direktion des Heeresgeschichtlichen Musuems ausgeschrieben. Mit dem klaren Auftrag einer Modernisierung des Museums. Immerhin. Jetzt kommt es darauf an, wie sehr das Ministerium diese "Neuaufstellung" des HGM unterstützt, wie die Berufungskommission zusammengesetzt ist und ob man wirklich eine starke und kompetente Person findet und auch akzeptiert. Weiters wird man sehen, ob der Beirat aktiviert wird und eine Rolle spielen wird und ob jene zivilgesellschaftliche Initiative und Expertise, die sich über drei Jahre aufgebaut hat, einbezogen wird oder sich selbst einmengen will.
Hier der entscheidende Passus der Ausschreibung (die hier ganz nachgelesen werden kann: https://bund.jobboerse.gv.at/sap/bc/jobs/#/details/0050568176C11EECBCC71A5287AC4997)
Die ausgeschriebene Funktion steht nur Personen mit österreichischer
Staatsbürgerschaft oder mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen
Arbeitsmarkt offen.
Die Betrauung eines Bewerbers mit dieser
Funktion setzt neben der Erfüllung der allgemeinen
Ernennungserfordernisse gemäß § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 –
BDG 1979, BGBl Nr 333 idgF, die Erfüllung folgender weiterer
Erfordernisse voraus:
1. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe A/A1 bzw. eines
privatrechtlichen Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe a/v1 oder
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übernahme bzw. Aufnahme in
ein solches Dienstverhältnis.
2. Den erfolgreichen Abschluss eines
Hochschulstudiums der Geisteswissenschaften (Geschichte) im Sinne der Z
1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979.
3. Vorliegen einer Prüfbescheinigung
der festgestellten Verlässlichkeit entsprechend den Bestimmungen des
Erlasses vom 23. März 2022, GZ S93207/50-ndAbw/2022 (1). Dieses
Erfordernis kann durch eine eidesstattliche Erklärung, dass die
Verlässlichkeitserklärung ausgefüllt und an zuständiger Stelle abgegeben
worden ist, d.h. die Verlässlichkeitsprüfung eingeleitet wurde, ersetzt
werden, wobei der Beischluss einer diesbezüglichen Kopie der
Verlässlichkeitserklärung aus datenschutzrechtlichen Gründen zu
unterbleiben hat. Es wird darauf hingewiesen, dass das positiv
abgeschlossene Prüfverfahren Voraussetzung für die Einteilung in der
angestrebten Leitungsfunktion ist.
Im Sinne des § 5 Abs 2 AusG werden weiters besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten vor allem in folgenden Bereichen erwartet:
a) mehrjährige Erfahrung im musealen Bereich, (10 %)
b) besondere Kenntnisse im Bereich Museumsmanagement, (20 %)
c) umfassende Kenntnisse im Bereich Sammlungs-, Ausstellungs- und Forschungsmanagement, (20 %)
d) Kenntnisse in der Budgetführung, (10 %)
e)
Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und –werkzeuge
einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik sowie
fachspezifische IT-Kenntnisse, (10 %)
f) besondere Fähigkeiten und
Erfahrungen in der Verhandlungsführung mit ressortinternen und externen
Spitzenrepräsentanten, (10 %)
g) besondere Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit, (15 %)
h) der Funktion entsprechende Fremdsprachenkenntnisse. (5 %)
Die
bei den erwarteten besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten angeführten
Prozentpunkte stellen die Gewichtung dar. Diese Gewichtung ist gemäß § 5
Abs 2 AusG vorgesehen und soll über das Maß der Beurteilung der Eignung
im Rahmen der Sitzung der Begutachtungskommission Aufschluss geben.
Gemäß
§ 5 Abs 2a AusG wird darauf hingewiesen, dass auch Erfahrungen aus
qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich
außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem
ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll, erwünscht
sind.
Die Betrauung mit dieser Funktion erfolgt nach § 141 Abs 1
in Verbindung mit § 253 Abs 2 BDG 1979 bzw. § 68 Abs 1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, befristet auf die Dauer von
fünf Jahren (Weiterbestellungen sind zulässig) und setzt ein
Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A 1 bzw. in der
Entlohnungsgruppe v1 oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Übernahme bzw. Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis voraus.